Beratung VOR Anschaffung und Inbetriebnahme einer neuen Feuerstätte
Nch § 41 Absatz 6 der Landesbauordung (LBO) sind Änderungen an Feuerungsanlagen Abnahmepflichtig!
Hier sind Brandschutz, sichere Verbennungsluftversorgung, Eignung der Abgasanlage, sowie die Einhaltung der Ableitbedinungen der 1. BImSchV (§ 19) zu Beachten.
Gerne stehe ich Ihne vorab beratend zur Seite, um unnötige Arbeit und Kosten zu vermeiden.
Bitte Vereinbaren Sie einen Termin für Ihre persönliche Beratung!
Wichtige Information für Kunden, die eine gebrauchte Feuerstätte über diversen Internetplattformen erwerben möchten:
In der letzten Zeit kommt es immer öfters vor, das Kunden gebrauchte Feuerstätten über Ebay und Co. erwerben.
Freudenstrahlend beworben mit "Neuwertig- Kaum genutzt- ist erst ein paar Jahre Alt" entpuppt sich die Feuerstätte vor Ort als nicht mehr zulässig.
Seit 01.01.2015 muss bei Kaminöfen die 2. Stufe der 1. BImSchV eingehalten werden!
Auch bei Zentralheizungen ist es nun vorgekommen, das eine alte, Austauschpflichtige Standart- Anlage neu eingebaut worden ist, ohne jegliche Steurungs- und Reglungstechnik.
Problematisch ist oftmals der Einbau gebrauchter Brenner für Öl- und Gaszentralheizungen. Auch hier sind nach § 6 Absatz 1 der 1. BimSchV ab dem 22. März 2010 errichtet werden, Stickstoffdioxid- Grenzwerte einzuhalten.
Bitte Vergewissern Sie sich, das die "gebrauchten " Schätze die Gesetzlichen Anforderunge erfüllen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, können Sie mich gerne, unter Vorlage des Typenschildes des Produktes, Kontaktien.